Betriebskosten
Die Betriebskosten eine Betriebsobjektes werden gewöhnlich netto angegeben. Im Regelfall muss also die Mehrwertsteuer hinzugerechnet werden. Damit dies zu keinen Missverständnissen führt, wird dies fast immer explizit angegeben.
Die Betriebskosten, also eigentlich Nettobetriebskosten, sind
immer wiederkehrende Kosten für die Versorgung des Betriebsobjektes mit Wasser, die vorgeschriebenen Kehrungen der Hausrauchfänge, die Beleuchtung der allgemeinen Teile des Objektes, eine angemessene Versicherung des Objektes, das Verwaltungshonorar, die Kosten für die Objektreinigung, Kosten für Müll und Kanalgebühren, die Grundsteuer. Nicht unter Betriebskosten zu verrechnen sind Erhaltungsarbeiten.
Gerade bei Betriebsobjekten ist es durchaus üblich, dass die Kosten für Colonia- bzw. Müllabfuhr, Unratabfuhr nicht über eine regelmäßige Zahlung an den Vermieter geschieht, sondern dass dies der Mieter selbst regelt. Dies ist darin begründet, dass im gewerblichen Bereich das Aufkommen an Abfall sehr verschieden und speziell sein kann (z.B. Verpackungsmaterial größeren Ausmaßes, Sondermüll etc.)
Der Mieter hat das Recht, Einsicht in die Belege zu nehmen. Er hat auch das Recht, die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Mieter zu überprüfen.
Fensterreparaturen, sowie andere Reparaturen des Objektes, wie zum Beispiel die Erneuerung des Torschlosses, Reparaturen des Ganglichtes sind nicht unter Betriebskosten zu verrechnen.
Gebäudeversicherung. Die ordnungsgemäße Versicherung des Objektes kann den Mietern angelastet werden. Pflichtversicherungen sind die Haftpflichtversicherung, die Wasser- und Gainzenversicherung und die Feuerversicherung.
Hausbesorger.
Zu den Betriebskosten gehören auch die Kosten für die Räumung von Senkgruben.
Nicht unter Betriebskosten verrechnet werden dürfen Reparaturen an der Stromleitung, Stromkosten, die durch Instandhaltungsarbeiten am Haus anfallen.
Mehrheit von Objekten. Grundsätzlich bilden alle Bauwerke eines Grundbuchkörpers eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Lediglich in Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgegangen werden.
Porto und Geldverkehrsspesen. Derartige Ausgaben sind aus dem Verwaltungshonorar zu decken und sind nicht unter Betriebskosten zu verrechnen.
Rauchfangkehrer. Unter die Kosten der Rauchfangkehrung fallen nur die normalen periodischen Kosten des Rauchfangkehrers. Nicht unter Betriebskosten zu verrechnen sind Kaminschleifarbeiten, das Einsetzen von Kamintürchen, Schäden am Kaminmauerwerk, Behebung von Zungenbrüchen.
Schädlingsbekämpfung. Zu den Kosten der Schädlingsbekämpfung zählt nicht nur das Auslegen von Rattenködern, sondern auch die Behebung gewisser Übelstände, die das Überhandnehmen von Schaben, Tauben und sonstigen Ungeziefer begünstigen. So zählt auch die Installierung von Taubengittern und das Verschließen von Rattenlöchern mit Zement zu den Betriebskosten.
Tarife und Telefongebühren. Bundesstempelmarken für die Arbeitsbewilligung des Hausbesorgers, Kosten für Straßenbahnfahrten und ähnliche Ausgaben sind nicht den Betriebskosten zuzuordnen.
Verwaltungshonorar. Das Verwaltungshonorar wird ebenso wie das Hausbesorgerentgelt nach der Nutzfläche berechnet. Das Verwaltungskostenpauschale wurde bis Februar 1994 auf Basis der Kategorie „B" vorgeschrieben. 1994 erfolgte eine Anhebung auf Basis der Kategorie „A". Das Verwaltungshonorar stieg von S 22,20/m2 im Februar 1994 auf S 32,80/m2 ab November 1994.
Wasser und Strom wird bei Betriebsobjekten ebenfalls direkt dem Mieter übertragen. In jedem falle empfiehlt sich aber ein eigener Strom- und Wasserzähler.
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